FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer


Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

    1.
  • Theoretische Ausbildung
  • 1.1
  • Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
  • 1.2
  • Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.
  • 1.3
  • Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.
  • 1.4
  • Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen.
  • 1.5
  • Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
    • zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
    • verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
    • das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
  • 1.6
  • Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
  • 1.7
  • Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
  • 1.8
  • Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.
  • 2.
  • Praktische Ausbildung
  • 2.1
  • Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
  • 2.2
  • Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
  • 2.3
  • Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
  • 2.4
  • Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
  • 2.5
  • Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
    • Handhabung des Mofas,
    • Anfahren und Halten,
    • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
    • Fahren eines Kreises,
    • Wenden,
    • Abbremsen,
    • Ausweichen.
  • 2.6
  • Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.

Anlage 2

(zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h


    a)
  • Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
  • Ausbildungsbescheinigung
    über die Teilnahme an einer Ausbildung
    gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
    Name ....................Vornamen ....................
    Geburtsdatum ....................
    Anschrift ....................
    hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht*) umfasst.

    Stempel der Fahrschule/SchuleDatum ....................

    ........................................
    (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)(Unterschrift des Bewerbers)

    ....................
    (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)




    *) Nichtzutreffendes streichen

  • b)
  • Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
  • Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

    (Vordere Außenseite)(Hintere Außenseite)


    wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

    Prüfbescheinigung
    zum Führen von....................,den ....................
    Mofas und zwei- und dreirädrigen....................
    Kraftfahrzeugen bis 25 km/h....................
    Bescheinigende Stelle


    Stempel....................
    Unterschrift



    (Linke Innenseite)(Rechte Innenseite)
    Familienname
    ....................
    Vornamen
    ....................
    Lichtbild
    Geburtsdatum
    ....................
    Anschrift
    ....................Stempel
    ....................
    ....................
    Unterschrift


Anlage 3

(zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)

Lfd.
Nr.
Fahrerlaubnis-
klasse (alt)
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
11vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
21im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
31nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89A, A2, A1, AM, LL 174, 175
41nach dem 31.12.88A, A2, A1, AM, LL 174
51 avor dem 1.1.89A, A2, A1, AM, LL 174, 175
61 anach dem 31.12.88A, A2, A1, AM, LL 174
71 beschränkt auf Leichtkrafträdernach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
81 bvor dem 1.1.89A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
91 bnach dem 31.12.88A1, AM, LL 174, A1 79.05
102vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, BE 79.06
112im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, BE 79.06
122vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
132nach dem 31.3.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
142 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsennach dem 31.12.85A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L
TC 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (L 3)
153 (a+b)vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
163im Saarland nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
173vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
183nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
193nach dem 31.12.88A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
204vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
214im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
224vor dem 1.4.80A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
234nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89AM, LL 174, 175
244nach dem 31.12.88AM, LL 174
255vor dem 1.4.80AM, LL 174, 175
265nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89AM, LL 174, 175
275nach dem 31.12.88LL 174

II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)

Lfd. Nr.Fahrerlaubnisklasse
(alt)
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1A1A1, AMA1 79.05
2A (beschränkt)A, A2, A1, AM
3AA, A2, A1, AM
4BA, A1, AM, B, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
5BEA, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
6C1A, A1, AM, B, C1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
8CA, A1, AM, B, C1, C, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
9CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10D1A, A1, AM, B, D1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11D1EA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12DA, A1, AM, B, D1, D, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13DEA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14MAM
15LL
16SAM
17TAM, L, T

III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016)

FahrerlaubnisklasseWeitere Berechtigungen
B194

B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

Lfd. Nr.DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1Avor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
2Anach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89A, A2, A1, AM, LL 174, 175
3Anach dem 31.12.88A, A2, A1, AM, LL 174
4B (beschränkt auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 cm Hubraum, Elektrokarren – auch mit Anhänger – sowie
maschinell
angetriebene Krankenfahrstühle)
vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
5B (beschränkt)nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, LL 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04
6B (beschränkt)nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89A, A1, AM, B, LL 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7B (beschränkt)nach dem 31.12.88A, A1, AM, B, LL 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
8Bvor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, CE, LTC1 171, L 174, A1 79.05, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
9Bnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
10Bnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
11Bnach dem 31.12.88A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
12Cvor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LTC1 171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
13Cnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LTC 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
14Cnach dem 31.3.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LTC 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
15DA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, TL 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
16BEvor dem 1.1.89A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
17BEnach dem 31.12.88A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
18CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
19DEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
20Mvor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
21Mnach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
22Mnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89AM, LL 174, 175
23Mnach dem 31.12.88AM, LL 174
24Tvor dem 1.4.80AM, LL 174, 175
25Tnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89LL 174, 175
26Tnach dem 31.12.88LL 174

II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

Lfd. Nr.DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
11vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
21nach dem 30.11.54A, A2, A1, AM, LL 174, 175
32vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
42nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, LL 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04
52nach dem 31.3.80A, A1, AM, B, LL 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
63vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
73nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
83nach dem 31.3.80AM, LL 174, 175
94vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
104nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
114nach dem 31.3.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
125vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, BE 79.06
135nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
145nach dem 31.3.80A, A1, AM, B, BE, C1,C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

Lfd. Nr.DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
11A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175
22A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, BE 79.06
33A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LTC1 171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12 000 kg, L 3)
44A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175

IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

Lfd. Nr.DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1Langsam fahrende Fahrzeugevor dem 1.4.80A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
2Langsam fahrende Fahrzeugenach dem 31.3.80AM, LL 174, 175
3Kleinkrafträdervor dem 1.4.80A1, AM, LL 174, 175, A1 79.05
4Kleinkrafträdernach dem 31.3.80AM, LL 174, 175

C. (weggefallen)

Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen.Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.

Anlage 4

(zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen



Vorbemerkung

    1.
  • Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
  • 2.
  • Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
  • 3.
  • Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.



Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1(weggefallen)
2.2(weggefallen)
2.3(weggefallen)
3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein
4.1.2– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja,
kardiologische Untersuchung
ja,
kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein
4.2.2Blutdruckwerte
180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch
in der Regel ja, fachärztliche UntersuchungEinzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja
4.4Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
4.4.1EF > 35%ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
4.4.2EF 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung
4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein
4.5.4NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)neinnein
4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1– bei Ruheschmerzneinnein
4.6.2– nach InterventionFahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.3– nach OperationFahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.4Aortenaneurysma
– asymptomatisch
keine
Einschränkung, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
keine
Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
4.6.5Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Fahreignung
drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Kontrollen
des Aneurysmadurchmessers
5.Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein
5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
fachärztliche
Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtungregelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10
6.Krankheiten des
Nervensystems
6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.3Parkinsonsche Krankheitja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
neinNachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
neinNachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
6.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen
7.Psychische
(geistige) Störungen
7.1Organische Psychosen
7.1.1akutneinnein
7.1.2nach Abklingenja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nachuntersuchung
7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1leichtja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung
7.2.2schwerneinnein
7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein
7.4schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
7.4.1leichtja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
7.5Affektive Psychosen
7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein
7.5.2nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein
7.5.4nach Abklingen der Phasenja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
neinregelmäßige
Kontrollen
7.6Schizophrene Psychosen
7.6.1akutneinnein
7.6.2nach Ablaufja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8.Alkohol
8.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein
8.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3Abhängigkeitneinnein
8.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
neinnein
Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
9.2Einnahme von Cannabis
9.2.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und
ein Cannabiskonsum mit nicht
fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen
eines Fahrzeugs können nicht
hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein
9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja
wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
9.2.3Abhängigkeitneinnein
9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein
9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein
9.5nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1Vergiftungneinnein
9.6.2Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
neinnein
10.Nierenerkrankungen
10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein
10.2Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11.Verschiedenes
11.1Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2Tagesschläfrigkeit
11.2.1Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
neinnein
11.2.2Nach Behandlungja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
neinnein
11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung

Anlage 4a

(zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten



Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).

    1.
  • Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
      a)
    • Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
    • b)
    • Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
    • c)
    • Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
    • d)
    • Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
    • e)
    • Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
    • f)
    • In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
    • g)
    • In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
  • 2.
  • Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
      a)
    • Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
    • b)
    • Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
    • c)
    • Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
  • 3.
  • Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.
  • 4.
  • Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.
  • 5.
  • Wer
      a)
    • mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
        aa)
      • Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
      • bb)
      • Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
    • b)
    • solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,
    darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.
  • 6.
  • Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      a)
    • beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
    • b)
    • soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von
        aa)
      • einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
      • bb)
      • einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
      • cc)
      • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
      • dd)
      • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
      • ee)
      • einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
      • ff)
      • einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor
      durchgeführt wurde.

Anlage 5

(zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)



Eignungsuntersuchungen für Bewerber
und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



    1.
  • Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
  • 2.
  • Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
      a)
    • Belastbarkeit,
    • b)
    • Orientierungsleistung,
    • c)
    • Konzentrationsleistung,
    • d)
    • Aufmerksamkeitsleistung,
    • e)
    • Reaktionsfähigkeit erfüllen.
    Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen
      -
    • von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
    • -
    • von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
    • -
    • von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • 3.
  • Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.


(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

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