FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 7

(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

    1.
  • Theoretische Prüfung
  • Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
  • 1.1
  • Prüfungsstoff
  • Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
      1.
    • Gefahrenlehre
    • 2.
    • Verhalten im Straßenverkehr
    • 3.
    • Vorfahrt, Vorrang
    • 4.
    • Verkehrszeichen
    • 5.
    • Umweltschutz
    • 6.
    • Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
    • 7.
    • Technik
    • 8.
    • Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
  • Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.
  • 1.2
  • Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
  • 1.2.1
  • Allgemeines
  • Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
  • 1.2.2
  • Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
  • Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
  • Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:


  • Ersterwerb
    KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
    Fehlerpunkte
    AM, A1, A2, A, B, L, T3011010
    Mofa2069 7
  • Erweiterung
    KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
    Fehlerpunkte
    AM, A1, A2, A, B, L, T20 72 6
    C3712810
    C1, CE3010510
    D4013810
    D13512110
  • 1.2.3
  • Bewertung der Prüfung
  • Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
  • Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
  • 1.3
  • Durchführung der Prüfung
  • Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
  • Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
      a)
    • Englisch,
    • b)
    • Französisch,
    • c)
    • Griechisch,
    • d)
    • Italienisch,
    • e)
    • Polnisch,
    • f)
    • Portugiesisch,
    • g)
    • Rumänisch,
    • h)
    • Russisch,
    • i)
    • Kroatisch,
    • j)
    • Spanisch,
    • k)
    • Türkisch,
    • l)
    • Hocharabisch.
  • 1.4
  • (weggefallen)
  • 2.
  • Praktische Prüfung
  • Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
  • 2.1
  • Prüfungsstoff
  • Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
  • 2.1.1
  • Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
  • 2.1.2
  • Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
  • Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
  • 2.1.3
  • Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
  • 2.1.4
  • Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
  • 2.1.4.1
  • Bei den Zweiradklassen
  • 2.1.4.1.1
  • Bei den Klassen A, A1 und A2
      a)
    • Obligatorisch
        aa)
      • Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
      • bb)
      • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
      • cc)
      • Ausweichen ohne Abbremsen,
      • dd)
      • Ausweichen nach Abbremsen,
    • b)
    • Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
        aa)
      • Slalom oder Langer Slalom,
      • bb)
      • Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
  • Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
  • 2.1.4.1.2
  • Bei der Klasse AM
      a)
    • Obligatorisch
        aa)
      • Slalom,
      • bb)
      • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
    • b)
    • Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
        aa)
      • Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
      • bb)
      • Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
  • 2.1.4.2
  • Bei der Klasse B
      a)
    • Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
        aa)
      • Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
        oder
      • bb)
      • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
    • b)
    • Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:
        aa)
      • Umkehren,
      • bb)
      • Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
        oder
      • cc)
      • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.
      Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
  • 2.1.4.3
  • Bei den Klassen C1, C, D1, D
      a)
    • Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
        aa)
      • Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
      • bb)
      • Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
    • b)
    • Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
        aa)
      • Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
      • bb)
      • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
      • cc)
      • Rückwärts quer oder schräg einparken.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
  • 2.1.4.4
  • Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
    • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
  • zusätzlich bei Klasse C1E
    • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
  • 2.1.4.5
  • Bei der Klasse CE
  • 2.1.4.5.1
  • Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
      a)
    • Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
    • b)
    • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
  • 2.1.4.5.2
  • Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
      a)
    • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
    • b)
    • Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
  • 2.1.4.6
  • Bei der Klasse T
  • Rückwärtsfahren geradeaus.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
  • 2.1.5
  • Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
  • 2.1.6
  • Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
  • 2.2
  • Prüfungsfahrzeuge
  • Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
  • Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
  • 2.2.1
  • Für Klasse A:
  • Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
      a)
    • Motorleistung mindestens 50 kW und
    • b)
    • Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
    • c)
    • Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
    • d)
    • mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
  • 2.2.2
  • Für Klasse A2:
  • Krafträder ohne Beiwagen
      a)
    • Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
    • b)
    • Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
    • c)
    • mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,
    • d)
    • mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
  • 2.2.3
  • Für Klasse A1:
  • Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
      a)
    • Motorleistung bis zu 11 kW,
    • b)
    • Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
    • d)
    • mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
    • e)
    • mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
  • 2.2.4
  • Für Klasse B:
  • Personenkraftwagen
      a)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
    • b)
    • mindestens vier Sitzplätze und
    • c)
    • mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.
  • 2.2.5
  • Für Klasse BE:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
    • b)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • c)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • d)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
    • e)
    • Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.6
  • Für Klasse C:
  • Fahrzeuge der Klasse C
      a)
    • Mindestlänge 8 m,
    • b)
    • Mindestbreite 2,4 m,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
    • d)
    • tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
    • e)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • f)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS),
    • g)
    • mit Fahrtenschreiber,
    • h)
    • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
    • i)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.7
  • Für Klasse CE:
      a)
    • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
        aa)
      • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
      • bb)
      • zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
      • cc)
      • tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
      • dd)
      • Zweileitungs-Bremsanlage,
      • ee)
      • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
      • ff)
      • Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
      • gg)
      • Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
      • hh)
      • Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
      • ii)
      • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
      • jj)
      • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht
      oder
    • b)
    • Sattelkraftfahrzeuge
        aa)
      • Länge mindestens 14 m,
      • bb)
      • Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
      • cc)
      • zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
      • dd)
      • tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
      • ee)
      • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
      • ff)
      • Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
      • gg)
      • mit Fahrtenschreiber,
      • hh)
      • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
      • ii)
      • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.8
  • Für Klasse C1:
  • Fahrzeuge der Klasse C1
      a)
    • Länge mindestens 5 m,
    • b)
    • zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • d)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS),
    • e)
    • mit Fahrtenschreiber,
    • f)
    • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
    • g)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.9
  • Für Klasse C1E:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
    • b)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • d)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • e)
    • Anhänger mit eigener Bremsanlage,
    • f)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
    • g)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.10
  • Für Klasse D:
  • Fahrzeuge der Klasse D
      a)
    • Länge mindestens 10 m,
    • b)
    • Mindestbreite 2,4 m,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • d)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS) und
    • e)
    • mit Fahrtenschreiber.
  • 2.2.11
  • Für Klasse DE:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
    • b)
    • Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • d)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • e)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • f)
    • Anhänger mit eigener Bremsanlage,
    • g)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
    • h)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.12
  • Für Klasse D1:
  • Fahrzeuge der Klasse D1
      a)
    • Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
    • b)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
    • d)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS) und
    • e)
    • mit Fahrtenschreiber.
  • 2.2.13
  • Für Klasse D1E:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
    • b)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • d)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • e)
    • Anhänger mit eigener Bremsanlage,
    • f)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
    • g)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.14
  • Für Klasse AM:
  • Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
  • 2.2.15
  • Für Klasse T:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
      a)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
    • b)
    • Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
    • c)
    • Zweileitungs-Bremsanlage,
    • d)
    • Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
    • e)
    • Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
    • f)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
  • 2.2.16
  • Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
  • Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
  • Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
  • Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
  • Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
  • Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
  • Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
  • 2.2.17
  • Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
  • 2.2.18
  • Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
  • 2.2.19
  • Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
    Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
  • 2.2.20
  • (weggefallen)
  • 2.3
  • Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
  • Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit betragen mindestens
    beiPrüfungsdauer insgesamtdavon Fahrzeit
    Klasse A70 Minuten30 Minuten
    60 Minuten Aufstieg30 Minuten
    Klasse A270 Minuten Direkteinstieg30 Minuten
    60 Minuten Aufstieg30 Minuten
    Klasse A170 Minuten30 Minuten
    Klasse B55 Minuten30 Minuten
    Klasse BE55 Minuten30 Minuten
    Klasse C85 Minuten50 Minuten
    Klasse CE85 Minuten50 Minuten
    Klasse C185 Minuten50 Minuten
    Klasse C1E85 Minuten50 Minuten
    Klasse D85 Minuten50 Minuten
    Klasse DE80 Minuten50 Minuten
    Klasse D185 Minuten50 Minuten
    Klasse D1E80 Minuten50 Minuten
    Klasse AM55 Minuten30 Minuten
    Klasse T70 Minuten35 Minuten,
  • falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
  • Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
  • 2.4
  • Prüfungsstrecke
  • Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
  • 2.5
  • Bewertung der Prüfung
  • 2.5.1
  • Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
      a)
    • die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
    • b)
    • die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
    • c)
    • das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
    jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
  • 2.5.2
  • Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
      a)
    • Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
    • b)
    • die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
  • 2.5.3
  • Verhalten des Fahrlehrers
  • Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
  • 2.5.4
  • Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
  • Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
  • 2.6
  • Prüfungsergebnis
  • Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.
  • 2.7
  • (weggefallen)

Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

Anlage 7a

(§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung ab 17 Jahre

    1.
  • Allgemeines
  • Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
  • 2.
  • Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
  • Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
  • 3.
  • Schulungsstoff
  • Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
  • 3.1
  • Theoretischer Schulungsstoff
  • Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:
  • 3.1.1
  • Straßenverkehrsvorschriften,
  • 3.1.2
  • Fahrzeugführer,
  • 3.1.3
  • Straße,
  • 3.1.4
  • Andere Verkehrsteilnehmer,
  • 3.1.5
  • Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
  • 3.1.6
  • Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
  • 3.1.7
  • Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
  • 3.1.8
  • Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
  • 3.1.9
  • Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
  • 3.1.10
  • Fahrzeugdynamik,
  • 3.1.11
  • Sicherheitskriterien,
  • 3.1.12
  • Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
  • 3.1.13
  • richtiges Beladen und
  • 3.1.14
  • Sicherheitszubehör.
  • 3.2
  • Praktischer Übungsstoff
  • Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:
  • 3.2.1
  • Beschleunigen,
  • 3.2.2
  • Verzögern,
  • 3.2.3
  • Wenden,
  • 3.2.4
  • Bremsen,
  • 3.2.5
  • Anhalteweg,
  • 3.2.6
  • Spurwechsel,
  • 3.2.7
  • Bremsen und Ausweichen,
  • 3.2.8
  • deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
  • 3.2.9
  • Abkuppeln und Ankuppeln und
  • 3.2.10
  • Einparken.
  • 3.3
  • Fahrpraktische Übungen
  • Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:
  • 3.3.1
  • Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
  • 3.3.2
  • Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
  • 3.3.3
  • Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
  • 4.
  • Schulungsfahrzeuge
  • Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt, und mit
      a)
    • einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
    • b)
    • einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
    • c)
    • einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
    zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.
  • 5.
  • Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
  • Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
  • 6.
  • Abschluss der Schulung
  • Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
  • 7.
  • Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

    Teilnahmebescheinigung
    zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
    Name, Vorname
    geboren am in
    hat vom bis
    erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
    Ort
    Ausgehändigt am (Datum)
    (Stempel und Unterschrift
    der Fahrschulinhaberin/
    des Fahrschulinhabers oder
    der verantwortlichen Leiterin/
    des verantwortlichen Leiters
    (Unterschrift der
    Fahrerlaubnisinhaberin/
    des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 7b

(zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1



    1.
  • Allgemeines

  • Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
  • 2.
  • Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

  • Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
  • 3.
  • Schulungsstoff

      3.1
    • Theoretischer Schulungsstoff
    Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
      3.2
    • Praktischer Übungsstoff
    Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
  • 4.
  • Schulungsfahrzeuge

  • Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
  • 5.
  • Abschluss der Schulung

  • Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
  • 6.
  • Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

    Teilnahmebescheinigung
    zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
    Name, Vorname

    ...............................................................................................................................................................................................................................................................
    geboren am................................................................................................................................... in ...................................................................................................
    hat vom................................................................................................... bis ............................................................................. erfolgreich an einer Fahrerschulung
    (Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
    Führerscheinnummer .............................................................................................................................................................................................................................
    Ort ..........................................................................................................................................................................................................................................................
    Ausgehändigt am....................................................................................................................................................................................................................................
    ................................................................................................................................................................................................................................
    (Stempel und Unterschrift der
    Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers
    oder der verantwortlichen Leitung)
    (Unterschrift der
    Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 8

(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


I. Allgemeiner Führerschein

    1.
  • Vorbemerkungen
  • Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
  • Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
  • 2.
  • Beschreibung des Führerscheins
  • 2.1
  • Seite 1 (Vorderseite)
  • Seite 1 enthält:
      a)
    • Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
    • b)
    • Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
    • c)
    • Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
        1.
      • Name, Doktorgrad
      • 2.
      • Vorname
      • 3.
      • Geburtsdatum und -ort
      • 4a.
      • Ausstellungsdatum gemäß § 24a
      • 4b.
      • Datum des Ablaufs der Gültigkeit
      • 4c.
      • Name der Ausstellungsbehörde
      • 5.
      • Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
      • 6.
      • Lichtbild des Inhabers
      • 7.
      • Unterschrift des Inhabers
      • 9.
      • Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.
  • 2.2
  • Seite 2 (Rückseite)
  • Seite 2 enthält:
      a)
    • folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
        9.
      • Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
      • 10.
      • Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“ darauf verwiesen.
      • 11.
      • Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
      • 12.
      • Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
      • 13.
      • Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
      • 14.
      • Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
    • b)
    • Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.
  • 3.
  • Muster des Führerscheins (Muster 1)




II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck



Vorderseite



Rückseite

III. Muster des Dienstführerscheins
der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

Material: Neobond – 200 g/m2







IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen



    1.
  • Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.
  • 2.
  • Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

(Vordere Außenseite)(Hintere Außenseite)
(nicht wiedergegeben)(nicht wiedergegeben)
(Linke Innenseite)(Rechte Innenseite)
(nicht wiedergegeben)(nicht wiedergegeben)

Anlage 8a

(zu § 22 Absatz 4 Satz 7)



Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)

Vorbemerkungen



    Farbe:
  • rosa
  • Format:
  • DIN A5
  • Umfang:
  • 1 Blatt, einseitiger Druck
  • Trägermaterial:
  • Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

    1.
  • als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
  • 2.
  • nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  • 3.
  • chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr am:
(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen:
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
AM
A1
A2
A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
D1E
DE
L
T
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


Nichtzutreffendes ist zu streichen.Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.

Anlage 8b

(zu § 48a)



Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“

Vorbemerkungen



    Farbe:
  • rosa
  • Format:
  • DIN A5
  • Umfang:
  • 1 Blatt, einseitiger Druck
  • Trägermaterial:
  • Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
    1.
  • als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
  • 2.
  • nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  • 3.
  • chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr am:
(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen:
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B
BE
B96
AM
L***
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


Namentlich benannte Personen

NameVornameGeburtsdatum

Nichtzutreffendes ist zu streichen.Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.

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