EWPBG

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2560, 2894)

Zuletzt geändert am 26.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 202)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher und Kunden
Kapitel 1
Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
§ 3Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
Kapitel 2
Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen
§ 11Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
Kapitel 3
Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung
§ 18Höchstgrenzen
Teil 3
Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten
§ 31Erstattungsanspruch des Lieferanten
Teil 4
Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung
§ 38Bußgeldvorschriften

§ 6

Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher

(1) 1 Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichneten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2 Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3 Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. 4 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder
2. die ein zugelassenes Krankenhaus sind.
5 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 6 Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.

(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 7

Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen

(1) Die §§ 3 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Lieferungen von leitungsgebundenem Erdgas, die ein Letztverbraucher aus einem eigenen oder in seinem Auftrag von einem Dritten betriebenen Bilanzkreis bezieht und die von ihm selbst oder von mit ihm verbundenen Unternehmen verbraucht werden.

(2) 1 Ein Letztverbraucher, der leitungsgebundenes Erdgas aus Lieferungen im Sinne von Absatz 1 verbraucht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung monatlicher Entlastungsbeträge nach § 8 Absatz 3 sowie auf eine vierteljährliche Vorauszahlung auf diesen Erstattungsanspruch. 2 Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 3 Die Ausnahme nach Satz 2 gilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden.

(3) 1 Der Erstattungsanspruch ist für die Lieferungen nach Absatz 1 pro Jahr auf die Brutto-Beschaffungskosten begrenzt. 2 Die Brutto-Beschaffungskosten sind das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und der Netto-Verbrauchsmenge gemäß Absatz 1 in den Monaten, in denen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag besteht. 3 Ist in diesen Monaten die Differenz zwischen der Summe der gewährten Entlastungsbeträge und den Brutto-Beschaffungskosten positiv, steht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Letztverbraucher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Betrags der Differenz zu.

(4) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 4 Absatz 2 ist auf Verträge, die ab dem 3. August 2023 abgeschlossen werden, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen.

(6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ist.

§ 8

Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas

(1) 1 Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2 Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.

(2) 1 Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2 Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3 Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.

(3) 1 Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach § 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2 anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durchschnittlichen Beschaffungskosten für das von dem Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte Erdgas heranzuziehen sind. 3 Von dem Entlastungsbetrag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas erzeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsunternehmen an Kunden liefert.

§ 9

Differenzbetrag

(1) 1 Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. 2 Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.

(2) 1 Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 2 Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt. 3 Der Differenzbetrag nach Satz 1 ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 4 Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 3 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. 5 Erfolgt eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises eines Monats abweichend von Satz 4 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen.

(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;
2. die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 haben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

(4) 1 Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlastungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzentgelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch seinen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. 2 Der Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat den Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. 3 Liegen die Informationen nicht vor, berücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent je Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstellenentgelte.

(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

§ 10

Entlastungskontingent

(1) 1 Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. 2 Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich;
2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;
3. die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben, 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.

(2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.

(3) 1 Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr. 2 Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsgebundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. 3 Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. 4 Sofern der Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weniger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktualisieren. 5 Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.

(4) 1 Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von

1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist;
2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und
3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.
2 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. 3 Ein Letztverbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 31. Mai 2023 oder, falls leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen, unverzüglich hierüber zu informieren. 4 Abweichend von Satz 3 ist ein Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet, anstelle seines Lieferanten seinen Messstellenbetreiber zu informieren. 5 Sofern Letztverbraucher die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 noch nicht erfüllt haben, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null. 6 Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 fristgerecht erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 rückwirkend zu korrigieren. 7 Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 erst nach Fristablauf erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren, dabei bleibt für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 bestehen.

Kapitel 2
Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen

§ 11

Entlastung mit Wärme belieferter Kunden

(1) 1 Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2 Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3 Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. 4 Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. 5 Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme belieferten Kunden,

1. für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet;
2. der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht;
3. der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
4. der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
6 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus ist.

(2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der nach § 13 ermittelt wird.

(3) 1 Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar 2023. 2 Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenzbetrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrechnung gutgeschrieben. 3 Übersteigt der Differenzbetrag die in Rechnung gestellten Forderungen für die Lieferung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthalten:

1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung,
2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie
3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und die Höhe des Entlastungsbetrags.

(5) 1 Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. 2 Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.

(6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

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