(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.
(2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl
(3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
(4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.
(1) 1 Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2 Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3 Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.
(2) 1 Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. 2 Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
(3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1 Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2 Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.
(2) 1 Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. 2 Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.
(3) 1 Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2 Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3 Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.
(1) 1 Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen. 2 Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere, dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.
(2) 1 Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 2 Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.
(3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,
(4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(1) 1 Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. 2 Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,
(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.
(1) 1 Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
(2) Die Entlastungssumme
(3) 1 Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
(5) 1 Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1
(6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
(7) 1 EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2 Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. 3 Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. 4 Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält.
(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die