(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.
(3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.
(1) 1 Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
(2) 1 In Mietverhältnissen, in denen
(3) 1 Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung. 2 Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum 31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
(5) 1 In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. 2 Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. 3 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. 4 Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(7) 1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1 Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. 2 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.
(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Absatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ein.
(1) 1 Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. 2 Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. 3 Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. 4 In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. 5 Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus
(2) 1 Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten, der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. 2 Es kann dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. 3 Es kann insbesondere
(3) 1 Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
1 Unpfändbar sind
(1) 1 Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. 2 Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor:
(3) 1 Im Rahmen des Abschlussberichts legt der Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. 2 Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. 3 Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.
(4) 1 Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. 2 Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:
(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.
(2) 1 Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. 2 Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) 1 Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
(4) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.
(5) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.
(6) 1 Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. 2 Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigen, unverzüglich zu erstatten.
(7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind
(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigende Entlastungssumme entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.