EWPBG

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Vom 20.12.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 36

Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur

(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.