EWPBG

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2560, 2894)

Zuletzt geändert am 26.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 202)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher und Kunden
Kapitel 1
Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
§ 3Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
Kapitel 2
Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen
§ 11Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
Kapitel 3
Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung
§ 18Höchstgrenzen
Teil 3
Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten
§ 31Erstattungsanspruch des Lieferanten
Teil 4
Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung
§ 38Bußgeldvorschriften

§ 17

Entlastungskontingent

(1) 1 Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. 2 Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,

1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;
2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;
3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.

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