(1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kunden einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.
(2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten:
(3) 1Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. 2Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern.
(4) 1Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die Identität des Lieferanten und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Ergebnisbericht. 2Der Beauftragte übermittelt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung.
(5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben enthalten muss.
(6) 1Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszahlungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das jeweilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu übermitteln. 2Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszahlungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalendervierteljahr eine Antragstellung erfolgt.
(7) 1Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, übermittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elektronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnisbericht. 2Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferanten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungsantrags erfolgt.
(8) 1Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankarbeitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. 2Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlangen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich sind. 3Im Fall von Satz 2 beginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem Erhalt der Bestätigungen. 4Die Vorauszahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. 5Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zahlungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 6Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
(9) 1Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüfantrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. 2Diese Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. 3Abweichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023 erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. 4Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr 2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfolgen soll. 5Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absatzes 8 unberührt.