EWPBG

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Vom 20.12.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

Kapitel 2
Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen

§ 11

Entlastung mit Wärme belieferter Kunden

(1) 1Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. 4Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme belieferten Kunden,

1. für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet;
2. der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht;
3. der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
4. der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus ist.

(2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der nach § 13 ermittelt wird.

(3) 1Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar 2023. 2Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenzbetrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrechnung gutgeschrieben. 3Übersteigt der Differenzbetrag die in Rechnung gestellten Forderungen für die Lieferung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthalten:

1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung,
2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie
3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und die Höhe des Entlastungsbetrags.

(5) 1Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. 2Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.

(6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.