EIGV

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Vom 26.7.2018 (BGBl. I S. 1270)

Zuletzt geändert am 17.6.2020 (BGBl. I S. 1298)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
§ 9Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 2
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
§ 11Voraussetzungen und Verfahren
Kapitel 3
Probefahrten
§ 15Probefahrten
Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 16Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
Kapitel 5
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
§ 20Aufrüstung und Erneuerung
Teil 3
Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
§ 24Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen
§ 33Aufgaben der benannten Stellen
Teil 6
Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
§ 38(weggefallen)
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 41Ordnungswidrigkeiten

§ 25a

Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente

1. nicht auf den Markt gebracht wird oder
2. zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.

(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.

(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.

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