EIGV

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Vom 26.7.2018

Zuletzt geändert am 17.6.2020

Anlage 7

(zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen


    1.
  • Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
  • 1.1
  • sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
  • 1.2
  • an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
  • 1.3
  • an ihnen Funktionen geändert werden,
  • 1.4
  • sie erstmals eingesetzt werden oder
  • 1.5
  • ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
  • 2.
  • Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
  • 2.1
  • die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
  • 2.2.1
  • die vom übergeordneten System überwacht werden oder
  • 2.2.2
  • für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.