§ 10a
Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates
1. errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und
2. betrieben werden.
Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.