EIGV

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Vom 26.7.2018

Zuletzt geändert am 17.6.2020

§ 37

Unterauftragsvergabe

(1) 1Konformitätsbewertungsstellen können Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen beauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens auszuführen. 2In diesem Fall hat die Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt.

(2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen dürfen nur an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle informiert das Eisenbahn-Bundesamt, wenn sie Aufgaben an einen Unterauftragnehmer vergibt oder einem Zweigunternehmen überträgt.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen tragen die Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(5) 1Die benannten Stellen halten die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgeführten Arbeiten für das Eisenbahn-Bundesamt bereit. 2Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte Stellen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen haben ein Verzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer und ihrer Zweigunternehmen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.