(1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs fest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforderungen wieder zu erfüllen.
(2) Sobald den Eisenbahnen und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen, dass die grundlegenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht erfüllt waren, informieren sie hierüber die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312) in der jeweils geltenden Fassung
(4) Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.