Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Vom
26.7.2018
Zuletzt geändert am
17.6.2020
§ 3
Grundlegende Anforderungen
Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 jeweils für sie festgelegt sind.