EIGV

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Vom 26.7.2018

Zuletzt geändert am 17.6.2020

§ 37c

Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

(1) 1Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen die Tatsachen, die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Vergütung der obersten Führungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Zahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(3) 1Die Konformitätsbewertungsstellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang IV Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Angaben. 2Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. 3Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.