EIGV

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Vom 26.7.2018

Zuletzt geändert am 17.6.2020

Teil 2
Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung

§ 9

Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung

(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(2) 1Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.

(3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.

(4) Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme

1. eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
2. einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,
2wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.