Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Vom
26.7.2018
Zuletzt geändert am
17.6.2020
§ 8
Nebenbestimmungen
Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.