BWO

Bundeswahlordnung

Vom 28.8.1985 (BGBl. I S. 1769; 1986 S. 258)

Neugefasst am 19.4.2002 (BGBl. I S. 1376)

Zuletzt geändert am 12.9.2024 (BGBl. I S. Nr. 283)

Erster Abschnitt
Wahlorgane
§ 1Bundeswahlleiter
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 12Allgemeine Wahlbezirke
Zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
§ 14Führung des Wählerverzeichnisses
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 32Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
§ 46Wahlräume
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 49Ausstattung des Wahlvorstandes
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
§ 61Wahl in Sonderwahlbezirken
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 67Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
§ 82Nachwahl
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 49

Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4. Vordruck der Wahlniederschrift,
5. Vordruck der Schnellmeldung,
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 50

Wahlkabinen

(1) 1 In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2 Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3 Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.

§ 51

Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) 1 Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2 Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3 Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4 Sie muss verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 52

Wahltisch

1 Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2 An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 53

Eröffnung der Wahlhandlung

(1) 1 Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. 2 Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) 1 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2 Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3 Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) 1 Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2 Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3 Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 54

Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×