BWO

Bundeswahlordnung

Vom 28.8.1985

Neugefasst am 19.4.2002

Zuletzt geändert am 12.9.2024

§ 52

Wahltisch

1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.