Vom 28.8.1985
Neugefasst am 19.4.2002
Zuletzt geändert am 12.9.2024
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.