BWO

Bundeswahlordnung

Vom 28.8.1985

Neugefasst am 19.4.2002

Zuletzt geändert am 3.7.2026

§ 63

Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.