Vom 28.8.1985
Neugefasst am 19.4.2002
Zuletzt geändert am 12.9.2024
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.