BWO

Bundeswahlordnung

Vom 28.8.1985

Neugefasst am 19.4.2002

Zuletzt geändert am 3.7.2026

§ 26

Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.