Vom 28.8.1985
Neugefasst am 19.4.2002
Zuletzt geändert am 12.9.2024
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.