BWO

Bundeswahlordnung

Vom 28.8.1985

Neugefasst am 19.4.2002

Zuletzt geändert am 12.9.2024

§ 54

Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.