Vom 28.8.1985
Neugefasst am 19.4.2002
Zuletzt geändert am 12.9.2024
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.