Vom 28.8.1985
Neugefasst am 19.4.2002
Zuletzt geändert am 3.7.2026
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.