BWO

Bundeswahlordnung

Vom 28.8.1985

Neugefasst am 19.4.2002

Zuletzt geändert am 19.6.2020

Erster Abschnitt
Wahlorgane

§ 1

Bundeswahlleiter

1Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.