BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937 (RGBl. I S. 191)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Das Amt des Notars
Abschnitt 1
Bestellung zum Notar
§ 1Stellung und Aufgaben des Notars
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes
§ 14Allgemeine Berufspflichten
Abschnitt 3
Die Amtstätigkeit
§ 20Beurkundungen und Beglaubigungen
Abschnitt 4
Sonstige Amtspflichten des Notars
§ 25Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 35Führung der Akten und Verzeichnisse
Abschnitt 5
Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
Abschnitt 6
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§ 47Erlöschen des Amtes
Abschnitt 7
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64aAnwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Teil 2
Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1
Notarkammern
§ 65Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Bundesnotarkammer
§ 76Bildung; Sitz
Teil 3
Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1
Aufsicht
§ 92Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 95Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Abschnitt 3
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
§ 111Sachliche Zuständigkeit

§ 39

Notarvertretung

(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. 2 Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). 3 Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. 4 Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.

(2) 1 Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. 2 Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.

(3) 1 Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. 2 Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. 3 Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. 4 Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. 5 Für den Notar kann auch ein nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.

(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

§ 40

Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf

(1) 1 Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. 2 Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

(2) 1 Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 2 Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 41

Amtsausübung der Vertretung

(1) 1 Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2 Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×