Vom 13.2.1937
Zuletzt geändert am 23.10.2024
1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.