BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937 (RGBl. I S. 191)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Das Amt des Notars
Abschnitt 1
Bestellung zum Notar
§ 1Stellung und Aufgaben des Notars
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes
§ 14Allgemeine Berufspflichten
Abschnitt 3
Die Amtstätigkeit
§ 20Beurkundungen und Beglaubigungen
Abschnitt 4
Sonstige Amtspflichten des Notars
§ 25Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 35Führung der Akten und Verzeichnisse
Abschnitt 5
Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
Abschnitt 6
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§ 47Erlöschen des Amtes
Abschnitt 7
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64aAnwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Teil 2
Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1
Notarkammern
§ 65Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Bundesnotarkammer
§ 76Bildung; Sitz
Teil 3
Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1
Aufsicht
§ 92Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 95Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Abschnitt 3
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
§ 111Sachliche Zuständigkeit

§ 2

Beruf des Notars

1 Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2 Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3 Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

§ 3

Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

§ 4

Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

§ 4a

Bewerbung

(1) 1 Notarstellen sind auszuschreiben. 2 Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) 1 War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4 Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

§ 5

Eignung für das notarielle Amt

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) 1 Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. 4 Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. 5 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. 6 Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) 1 Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5a

Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

1 Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2 Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

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