BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 90

Auskunftsrecht

Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.