BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 89

Regelung durch Satzung

1Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. 2Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.