BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 5a

Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.