(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht.
(3) Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(5) 1Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. 2Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. 3An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten. 4Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.