BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 31

Verhalten des Notars

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.