BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Zweiter Teil
Bergbauberechtigungen
Erstes Kapitel
Bergfreie Bodenschätze
Erster Abschnitt
Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
§ 6Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
§ 24Zulässigkeit der Vereinigung
Dritter Abschnitt
Feldes- und Förderabgabe
§ 30Feldesabgabe
Vierter Abschnitt
Fundanzeige
§ 33Anzeige und Entschädigung
Drittes Kapitel
Zulegung
§ 35Voraussetzungen
Dritter Teil
Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
Erster Abschnitt
Aufsuchung
§ 39Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
Dritter Abschnitt
Verbote und Beschränkungen
§ 48Allgemeine Verbote und Beschränkungen
Zweites Kapitel
Anzeige, Betriebsplan
§ 50Anzeige
Drittes Kapitel
Verantwortliche Personen
§ 58Personenkreis
Viertes Kapitel
Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
§ 63Rißwerk
Vierter Teil
Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
§ 65Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung
Fünfter Teil
Bergaufsicht
§ 69Allgemeine Aufsicht
Sechster Teil
Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
§ 75Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
Siebenter Teil
Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
Erstes Kapitel
Grundabtretung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
§ 77Zweck der Grundabtretung
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 84Entschädigungsgrundsätze
Dritter Abschnitt
Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
§ 91Vorabentscheidung
Vierter Abschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 97Voraussetzungen
Fünfter Abschnitt
Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
§ 103Kosten
Zweites Kapitel
Baubeschränkungen
§ 107Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten
Drittes Kapitel
Bergschaden
Erster Abschnitt
Anpassung
§ 110Anpassungspflicht
Zweiter Abschnitt
Haftung für Bergschäden
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 114Bergschaden
Zweiter Unterabschnitt
Bergschadensausfallkasse
§ 122Ermächtigung
Dritter Abschnitt
Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen
§ 124Öffentliche Verkehrsanlagen
Vierter Abschnitt
Beobachtung der Oberfläche
§ 125Messungen
Achter Teil
Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
§ 126Untergrundspeicherung
Neunter Teil
Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
§ 132Forschungshandlungen
Zehnter Teil
Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
Erstes Kapitel
Bundesprüfanstalt für den Bergbau
§ 138Errichtung
Zweites Kapitel
Sachverständigenausschuß, Durchführung
§ 141Sachverständigenausschuß Bergbau
Elfter Teil
Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 144Klage vor den ordentlichen Gerichten
Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Erstes Kapitel
Alte Rechte und Verträge
§ 149Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
Zweites Kapitel
Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
§ 163Auflösung und Umwandlung
Drittes Kapitel
Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 166Bestehende Hilfsbaue
Zweiter Teil
Bergbauberechtigungen
Erstes Kapitel
Bergfreie Bodenschätze
Erster Abschnitt
Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

§ 6

Grundsatz

1 Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. 2 Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

§ 7

Erlaubnis

(1) 1 Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3. die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
2 Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

§ 8

Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4. Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

§ 9

Bergwerkseigentum

(1) 1 Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.

§ 10

Antrag

1 Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. 2 Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

§ 11

Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3. der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b) bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7. bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8. eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9. Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10. überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

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