Vom 13.8.1980
Zuletzt geändert am 22.12.2025
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach Maßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.