BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 29.3.2026

§ 99

Zustandsfeststellung

1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. 2Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.