BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 43

Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.