BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 46

Hilfsbau bei Bergwerkseigentum

1Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. 2Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.