BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 147

Erforschung von Straftaten

Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.