BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 10

Antrag

1Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. 2Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.