BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Zweiter Teil
Bergbauberechtigungen
Erstes Kapitel
Bergfreie Bodenschätze
Erster Abschnitt
Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

§ 6

Grundsatz

1Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. 2Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.