BBergG

Bundesberggesetz

Vom 13.8.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Dritter Abschnitt
Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

§ 91

Vorabentscheidung

1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen zu entscheiden. 2In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. 3§ 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.