AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945)

Zuletzt geändert am 8.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 152)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht für Ausländer
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Unterabschnitt 2
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55Ausweisersatz
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
§ 58Vordruckmuster
Abschnitt 2
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip
Unterabschnitt 2
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
Unterabschnitt 3
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 71Übermittlungspflicht
Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 77Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

§ 82

Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

(1) 1 Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. 2 Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.

(2) 1 Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. 2 Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.

(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.

(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.

§ 82a

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

1 Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.

§ 82b

Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.

§ 83

Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

1 Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. 2 Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.

§ 84

Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.

Anlage A

(zu § 16)

1.Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von
StaatZugehörige Fundstelle
AustralienGMBl 1953 S. 575
BrasilienBGBl. 2008 II S. 1179
ChileGMBl 1955 S. 22
El SalvadorBAnz. 1998 S. 12 778
HondurasGMBl 1963 S. 363
JapanBAnz. 1998 S. 12 778
KanadaGMBl 1953 S. 575
Korea (Republik Korea)BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390
MonacoGMBl 1959 S. 287
NeuseelandBGBl. 1972 II S. 1550
PanamaBAnz. 1967 Nr. 171, S. 1
San MarinoBGBl. 1969 II S. 203
2.Inhaber dienstlicher Pässe von
StaatZugehörige Fundstelle
GhanaBGBl. 1998 II S. 2909
PhilippinenBAnz. 1968 Nr. 135, S. 2
3.Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von
Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei,
Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn
  • nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).

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