(1) 1 Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. 2 Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.
(2) 1 Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. 2 Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.
(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.
(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.
1 Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
1 Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. 2 Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.
1. | Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von | |
Staat | Zugehörige Fundstelle | |
Australien | GMBl 1953 S. 575 | |
Brasilien | BGBl. 2008 II S. 1179 | |
Chile | GMBl 1955 S. 22 | |
El Salvador | BAnz. 1998 S. 12 778 | |
Honduras | GMBl 1963 S. 363 | |
Japan | BAnz. 1998 S. 12 778 | |
Kanada | GMBl 1953 S. 575 | |
Korea (Republik Korea) | BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390 | |
Monaco | GMBl 1959 S. 287 | |
Neuseeland | BGBl. 1972 II S. 1550 | |
Panama | BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 | |
San Marino | BGBl. 1969 II S. 203 | |
2. | Inhaber dienstlicher Pässe von | |
Staat | Zugehörige Fundstelle | |
Ghana | BGBl. 1998 II S. 2909 | |
Philippinen | BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2 | |
3. | Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von | |
Belgien, | ||
Dänemark, | ||
Finnland, | ||
Irland, | ||
Island, | ||
Italien, | ||
Liechtenstein, | ||
Luxemburg | ||
Malta, | ||
Niederlande, | ||
Norwegen, | ||
Polen, | ||
Portugal, | ||
Rumänien, | ||
Schweden, | ||
Schweiz, | ||
Slowakei, | ||
Spanien, | ||
Tschechische Republik, Ungarn |