AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945)

Zuletzt geändert am 8.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 152)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht für Ausländer
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Unterabschnitt 2
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55Ausweisersatz
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
§ 58Vordruckmuster
Abschnitt 2
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip
Unterabschnitt 2
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
Unterabschnitt 3
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 71Übermittlungspflicht
Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 77Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Anlage D8

(weggefallen)

Anlage D8a

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Einband –



– Vorsatz und Passkartentitelseite –



– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –



Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –



– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –



– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –



– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –



– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –



– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –



– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –



– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –



– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –



– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –



– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –



– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –



– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –



– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –



– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –



– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –



Anlage D8b

Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -


– Vorsatz und Innenseite 1 –



Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –


– Innenseiten 4 und 5 –


– Innenseiten 6 bis 11 –



Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –



Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –


– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –


– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –


Anlage D9

Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6

Anlage D10

Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7






Anlage D11

Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung


– Klebeetiketten –









Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

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