AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 30.1.2026

§ 57

Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.