AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945)

Zuletzt geändert am 8.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 152)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht für Ausländer
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Unterabschnitt 2
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55Ausweisersatz
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
§ 58Vordruckmuster
Abschnitt 2
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip
Unterabschnitt 2
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
Unterabschnitt 3
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 71Übermittlungspflicht
Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 77Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

§ 43

Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,

1. wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
2. welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.

(2) 1 Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. 2 Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.

Kapitel 3
Gebühren

§ 44

Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,
2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,
3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

§ 44a

Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

§ 45

Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte
a)mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr100 Euro,
b)mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr100 Euro,
2.für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte
a)für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten96 Euro,
b)für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten93 Euro,
3.für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung98 Euro,
4.für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte80 Euro,
5.für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte70 Euro.

§ 45a

Gebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.

§ 45b

Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×