AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 8.5.2024

Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen

§ 23

Befreiung für ziviles Flugpersonal

(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es

1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
3. zu einem anderen Flughafen wechselt.

(2) 1Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. 2Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. 3Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.