AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 8.5.2024

Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht für Ausländer

§ 2

Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

1Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.