Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62
Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländerdatei B“.
2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.